Satzung des Gesangvereins "Concordia" Straßbessenbach e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gesangverein „Concordia“ Straßbessenbach e.V. Sitz des Vereins ist Bessenbach / Ortsteil Straßbessenbach.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs als eine wichtige kulturelle Aufgabe, die Förderung der Volksbildung und der Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Chorproben und musikalische Weiterbildung, sowie öffentliche Auftritte. Der Verein stellt sich auch in den Dienst der politischen und der kirchlichen Gemeinde.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern (Fördermitglieder)
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche Person werden.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vorstandsmitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
Der Austritt ist nur dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wird.
Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung
aberkannt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte des Mitgliedes an dem Verein. Es erlischt jedoch nicht die Verpflichtung zur Leistung rückständiger Zahlungen.
Abzeichen des Vereins dürfen nicht mehr getragen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. durch freiwillige Zuwendungen.
3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) zwei gewählten Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen, und zwar für die laufende Wahlzeit.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht über diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.
Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu
unterrichten.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die einen Betrag von Euro 300,00 übersteigen, bedürfen der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. + 3. Vorsitzenden nach § 26 BGB der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Bei Rechtsgeschäften, die einen Betrag von Euro 2.000,00 übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10 Sitzung des Vorstandes
Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
§ 11 Kassenführung
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils für zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.
Die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
Genehmigung der Jahresabrechnung,
Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfung,
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im I. Quartal, statt.
Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im amtlichen Mitteilungsblatt einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmungen können per Handzeichen oder geheim durchgeführt werden.
Besteht ein Mitglied auf geheimer Wahl, dann ist diese auch so durchzuführen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sollen Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten sein.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Es müssen 2/3 der Gesamtmitglieder anwesend sein.
Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 Mehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bessenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Aschaffenburg, 25.05.2018